Grundlagen

Das GKV-Modernisierungsgesetz

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2004 die Patientenbeteiligung in wichtigen Gremien und Ausschüssen des Gesundheitswesens rechtlich verankert. Patientenvertreter werden beteiligt und können mit beraten, ohne Stimmrecht zu haben.

§140 f Sozialgesetzbuch V: „Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen (…) zu beteiligen.“

  • Hier wird geregelt in welchen Landesgremien die Patientenvertreter zu beteiligen sind:
  • Landesausschüssen nach § 90 sowie den erweiterten Landesausschüssen nach § 116b Absatz 3,
  • gemeinsamen Landesgremium nach § 90a,
  • Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97
  • Lenkungsgremium Qualitätssicherung im Krankenhaus (in Bayern bei der BAQ gemäß SGB V § 112 und § 137 SGB V) Link zu www.baq-bayern.de/baq/kuratorium/kuratorium2
  • Ethikkomitee PräImplantationsDiagnostik PID (Link zu www.stmgp.bayern.de/ministerium/behoerden-und-gremien/)

§140 g Sozialgesetzbuch V (Verordnungsermächtigung Patientenbeteiligungsverordnung des BMGS regelt die Kriterien für die Anerkennung von Patientenorganisationen und die Verfahren der Patientenbeteiligung.

§140 h Sozialgesetzbuch V: Bestellung einer Bundesbeauftragten für die Belange der Patienten und der politischen Geltendmachung von Patienteninteressen.